Strafrecht
Veröffentlicht am 22. September 2026
Ein Streit unter Gesellschaftern beginnt fast immer zivilrechtlich, mit einem Beschluss, der einen Teil der Gesellschafter benachteiligt, oder einer Entscheidung des Geschäftsführers, die dem Gesellschaftsvermögen schadet. Häufig kommt eine dritte Konstellation hinzu, eine Transaktion, die nie der Gesellschafterversammlung vorgelegt wurde. Was viele übersehen, gerade wenn der Streitwert hoch ist: dieselbe Handlung kann zugleich eine strafrechtliche Dimension haben, und wer die Sache nur auf einer Spur verfolgt, riskiert, auf der anderen Rechte zu verlieren, die sich später nicht mehr nachholen lassen.
Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz eröffnet zwei unterschiedliche Klagen gegen den Geschäftsführer.
Der Unterschied ist mehr als technisch. Die erste schützt das Vermögen der Gesellschaft, die zweite das eigene. In der Praxis entscheidet diese Frage oft, welcher Weg überhaupt offensteht, und manchmal sind es beide zugleich.
Nicht jede schädliche Entscheidung eines Geschäftsführers ist eine Straftat, und die Grenze verläuft selten dort, wo der Verlust am größten ist. Das spanische Strafgesetzbuch (Código Penal, CP) kennt mehrere Tatbestände, die in einem Gesellschafterstreit regelmäßig auftauchen:
Was diese Tatbestände von einer schlechten unternehmerischen Entscheidung trennt, ist fast nie das Ergebnis, sondern das Verhalten: ob die Befugnisse überschritten wurden und ob am Ende ein Vorteil zulasten fremden Vermögens stand.
Das Gesetz schützt umgekehrt auch die Geschäftsführung, die ihre Aufgabe ordentlich wahrnimmt. Nach Art. 226 LSC gilt der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns als erfüllt, wenn eine unternehmerische Entscheidung in gutem Glauben, ohne persönliches Interesse, auf ausreichender Informationsgrundlage und in einem angemessenen Verfahren getroffen wurde. Dieser Schutz gilt ausdrücklich nicht für Entscheidungen, die andere Geschäftsführer oder nahestehende Personen persönlich betreffen.
Das bedeutet für beide Seiten eines Gesellschafterstreits etwas Konkretes. Die Verteidigung des Geschäftsführers liegt selten im Ergebnis der Entscheidung, sondern in den Unterlagen, die zeigen, wie sie getroffen wurde. Wer als Gesellschafter eine Pflichtverletzung vermutet, muss genau diese Unterlagen zuerst sichern, bevor Fristen oder Löschroutinen sie unerreichbar machen.
Zivil- und Strafverfahren zu demselben Sachverhalt laufen nicht unabhängig voneinander, und das spanische Recht legt fest, wie sie ineinandergreifen. Ist ein Strafverfahren eingeleitet, darf über denselben Sachverhalt kein Zivilprozess weitergeführt werden, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (Art. 114 LECrim, spanische Strafprozessordnung). Wann der Zivilrichter sein Verfahren tatsächlich aussetzt, regelt die spanische Zivilprozessordnung, und zwar grundsätzlich erst, wenn nur noch das Urteil aussteht und die strafrechtliche Entscheidung für den Zivilstreit ausschlaggebend sein kann, sofort dagegen, wenn wegen Fälschung einer vorgelegten, entscheidungserheblichen Urkunde ermittelt wird (Art. 40 LEC).
Bei den Gesellschaftsdelikten, zu denen die Fälschung der Rechnungslegung und die missbräuchlichen Beschlüsse gehören, setzt die Verfolgung zudem eine Anzeige des Geschädigten voraus, es sei denn, die Tat berührt die Allgemeinheit oder eine Vielzahl von Personen (Art. 296 CP). Für die Untreue gilt diese Einschränkung nicht. Ob es auf der strafrechtlichen Spur überhaupt weitergeht, hängt in diesen Fällen von der Entscheidung des betroffenen Gesellschafters ab.
Auch die zivilrechtliche Spur läuft gegen die Uhr, denn Gesellschafts- und Einzelklage gegen den Geschäftsführer verjähren vier Jahre nach dem Tag, an dem sie hätten erhoben werden können (Art. 241 bis LSC). Welcher Weg zuerst beschritten wird und wie beide kombiniert werden, ist deshalb eine strategische Entscheidung und keine bloße Verfahrensfrage. Sie wirkt sich auf die Beweislast, die Fristen und die Verhandlungsposition gegenüber der Gegenseite aus, und was in einem Verfahren vorgetragen wird, kann im anderen verwendet werden.
Ich beginne mit der Einordnung des Sachverhalts auf beiden Spuren zugleich: welche zivilrechtliche Klage in Frage kommt, ob eine der Verhaltensweisen strafrechtlich relevant sein kann, und in welcher Reihenfolge oder Kombination beide Wege der Sache am besten dienen. Danach geht es um die Unterlagen, Protokolle der Gesellschafterversammlung, Beschlüsse des Verwaltungsorgans, Jahresabschlüsse, Korrespondenz rund um die strittige Entscheidung. Ich vertrete sowohl Gesellschafter, die eine Pflichtverletzung geltend machen, als auch Geschäftsführer, die sich gegen einen solchen Vorwurf verteidigen. Das ist der Teil meiner Praxis, der Wirtschaftsstrafrecht und Gesellschaftsrecht verbindet; wie ich dabei arbeite, lesen Sie unter Methode. Ein verwandtes Thema, das häufig denselben Sachverhalt betrifft: die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsleiters. Steckt die Gesellschaft zusätzlich in finanziellen Schwierigkeiten: Unternehmenskrise, Vorinsolvenz und Insolvenz. Läuft bereits ein Strafverfahren in Barcelona, lesen Sie, wie ich als deutschsprachiger Strafverteidiger arbeite.
Redaktionelle Verantwortung: Carles Jiménez, Rechtsanwalt (Anwaltskammer Barcelona Nr. 34.946). Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Werkzeugen der künstlichen Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung vom Autor geprüft und freigegeben.
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