Strafrecht
Veröffentlicht am 20. Oktober 2026
Mit einer eigenen Geldstrafe kann in Spanien auch die Gesellschaft belegt werden, deren Geschäftsführer Steuern hinterzogen hat, wenn sie eine echte Geschäftstätigkeit hat, und der Gesellschafter, der sie beherrscht, trägt dann zwei Sanktionen für dieselbe Tat, seine eigene und, über seine Beteiligung, die der Gesellschaft. Der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat das in seinem Urteil 496/2026 vom 13. Juli bestätigt, in einem Fall von Umsatzsteuerbetrug, der einige Regeln enthält, die für jedes mittelständische Unternehmen in Spanien gelten.
Ungewohnt ist das für Leser aus Deutschland, deren Strafrecht keine Strafbarkeit von Unternehmen kennt, während das spanische sie seit 2010 vorsieht.
Der Fall, der von der Audiencia Nacional kam, ist ein Umsatzsteuerkarussell mit Kohlenwasserstoffen und Edelmetallen in den Jahren 2015 und 2016. Zwischengeschaltete Gesellschaften stellten Rechnungen über Scheingeschäfte aus, damit die begünstigte Gesellschaft Vorsteuer abziehen konnte, die niemand abgeführt hatte. Es gab Verurteilungen wegen Urkundenfälschung im Handelsverkehr, wegen Steuerdelikten und wegen Geldwäsche, und der Tribunal Supremo wies sämtliche Revisionen zurück. Den Vorwurf der kriminellen Vereinigung hatte die Anklage schon in der Hauptverhandlung fallen gelassen.
Eine Gesellschaft mit sieben Mitarbeitern, dem für den Handel mit Kohlenwasserstoffen vorgeschriebenen Kapital und einer echten Geschäftstätigkeit haftet strafrechtlich für die Taten, die ihr Geschäftsführer in ihrem Namen und zu ihrem Vorteil begeht (Art. 31 bis Abs. 1 des spanischen Strafgesetzbuchs, Código Penal). Mit dem Einwand, ihr Wille falle mit dem ihres Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters zusammen, drang die begünstigte Gesellschaft beim Tribunal Supremo deshalb nicht durch. Das übliche Argument kleiner Unternehmen, ihnen fehle die Struktur für ein Compliance-Programm, ließ er ebenfalls nicht gelten und machte sich die Auffassung der Audiencia Nacional zu eigen, dass Kontrollmechanismen auch in kleinen Unternehmen bestehen müssen, wenn auch in einfacher Form, und diese Gesellschaft hatte keine.
Von der strafrechtlichen Verantwortung befreit ist die Gesellschaft nach dem Gesetz, wenn ihr Verwaltungsorgan vor der Tat ein Organisations- und Steuerungsmodell mit geeigneten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen eingeführt und wirksam umgesetzt hatte (Art. 31 bis Abs. 2). In Gesellschaften, die eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen dürfen, kann das Verwaltungsorgan die Überwachung dieses Modells selbst übernehmen (Art. 31 bis Abs. 3).
Außerhalb dieser Regelung steht die Scheinfirma ohne eigene Tätigkeit, Organisation oder Vermögen, die nur gegründet wurde, um die Tat zu begehen oder zu verschleiern. An die Stelle ihrer Verurteilung als juristische Person tritt der Durchgriff auf die Personen dahinter, und was auf ihren Namen läuft, ist nicht geschützt. Mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften der Kette, die nicht einmal angeklagt waren, wandten sich gegen die Einziehung ihrer Kontoguthaben mit dem Argument, sie hätten sich nie verteidigen können, und der Tribunal Supremo bestätigte die Einziehung, da es sich um Taterträge derer handelte, die die Gesellschaften beherrschten. Der Geschäftsführer einer dieser Scheinfirmen, die der begünstigten Gesellschaft ohne Mitarbeiter und ohne sonstige Tätigkeit Rechnungen gestellt hatte, wurde als notwendiger Beteiligter (cooperador necesario) des Steuerdelikts verurteilt.
Die Gesellschaft beantragte, die Geldstrafen, ihre eigene und die ihres Geschäftsführers, der 96 % des Kapitals hielt, zu halbieren. Der Tribunal Supremo verneinte, dass die Verurteilung beider eine doppelte Bestrafung derselben Tat sei, denn die Gesellschaft haftet für ihren eigenen Organisationsmangel und der Geschäftsführer für sein Handeln. Werden beiden für dieselbe Tat Geldstrafen auferlegt, muss das Gericht die Beträge so bemessen, dass die Summe nicht unverhältnismäßig ist (Art. 31 ter Abs. 1 Código Penal). Hier war das bereits geschehen, und der Tribunal Supremo übernahm den praktischen Maßstab der Audiencia Nacional, wonach das, was der Gesellschafter insgesamt trägt, unmittelbar über seine eigene Geldstrafe und mittelbar über die seiner Gesellschaft, das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen sollte, das bei der Steuerhinterziehung das Sechsfache des hinterzogenen Betrags beträgt (Art. 305 Abs. 1).
Der Einwand, es fehle eine vorherige Festsetzung durch die spanische Steuerverwaltung (Agencia Tributaria), blieb ebenfalls erfolglos. Das Urteil erinnert daran, dass es keinen steuerrechtlichen Vorrang gibt, dass das Strafgericht den hinterzogenen Betrag im eigenen Verfahren nach dem Steuerrecht berechnet und nicht auf die Betriebsprüfung warten muss. Strafbar ist die Hinterziehung ab einem Betrag von mehr als 120.000 Euro, und bei der Umsatzsteuer, die quartalsweise oder monatlich erklärt wird, zählt die Summe des Kalenderjahres, außer bei kriminellen Vereinigungen oder Gruppen und bei Gesellschaften, die eine echte Geschäftstätigkeit nur vortäuschen, wo die Tat verfolgbar ist, sobald der Betrag erreicht wird (Art. 305 Abs. 2 Buchst. a).
Eine der Gesellschaften machte geltend, die Festnahme ihrer Verantwortlichen und die Sperrung ihrer Konten hätten sie daran gehindert, die Umsatzsteuer des letzten Quartals zu zahlen. Der Tribunal Supremo antwortete, die Tat sei mit der eingereichten falschen Steueranmeldung bereits vollendet gewesen, und weder Festnahme noch Kontensperre hätten eine berichtigte Erklärung verhindert.
Ich führe in einem solchen Verfahren zwei Verteidigungen zugleich, die des Geschäftsführers und die der Gesellschaft, die sich nicht immer decken und sich manchmal im Weg stehen. Für die Gesellschaft kommt es darauf an, welche Kontrollen vor der Tat bestanden und welche Unterlagen sie belegen, für den Geschäftsführer auf den Betrag jedes Jahres und auf seine konkrete Beteiligung an jeder Erklärung. Mit dem Mandanten prüfe ich zuerst, ob eine Regularisierung noch möglich ist. Solange die Agencia Tributaria keine Prüfung dieser Steuerschuld bekannt gegeben hat, keine Anzeige oder Strafanzeige erstattet ist und kein Ermittlungsverfahren läuft, von dem der Steuerpflichtige förmlich Kenntnis hat, schließen die vollständige Anerkennung und Zahlung der Schuld die Strafbarkeit aus (Art. 305 Abs. 4).
Im Wirtschaftsstrafrecht trifft dieses Delikt in meiner Praxis oft mit weiteren Tatbeständen zusammen, die ich im Leitfaden zur strafrechtlichen Verantwortung des Geschäftsführers erkläre. Der Leitfaden zu Gesellschafterstreit und Geschäftsführerhaftung zeigt, wie Zivil- und Strafverfahren zusammenspielen, wenn der Fall auf einen Gesellschafterstreit zurückgeht. Wer in Barcelona bereits ein Strafverfahren führt, liest hier, wie ich als deutschsprachiger Strafverteidiger arbeite.
Redaktionelle Verantwortung: Carles Jiménez, spanischer Rechtsanwalt (Anwaltskammer Barcelona Nr. 34.946). Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Werkzeugen der künstlichen Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung vom Autor geprüft und freigegeben.
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