Wirtschaftsrecht

Das SEPE-Muster greift zu kurz

Veröffentlicht am 2. Oktober 2026

Meines Erachtens genügt es nicht, das Muster für das Informationsdokument unverändert auszufüllen, das der Servicio Público de Empleo Estatal (SEPE, der staatliche spanische Arbeitsverwaltungsdienst) soeben veröffentlicht hat. Das Formular fragt in vier Punkten weniger ab als die Norm und bietet keine Stelle, an der die beschäftigte Person den Empfang bestätigt, den das Unternehmen doch belegen muss, sobald jemand danach fragt. Es beruht auf der ersten Zusatzbestimmung des Real Decreto 723/2026, das ab dem 5. Oktober verpflichtet, vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu informieren.

Stand: 02.10.2026. Das Muster steht auf der Seite des SEPE zu den Vertragsarten bereits als ausfüllbares PDF bereit, auf Spanisch und in den übrigen Ko-Amtssprachen, nicht aber auf Deutsch. Die spanische und die katalanische Fassung habe ich ganz gelesen und mit dem Text des Real Decreto im BOE (dem spanischen Amtsblatt) verglichen. Ändert der SEPE das Dokument, ist diese Notiz neu zu prüfen.

Niemand muss es verwenden

Die erste Zusatzbestimmung hat dem SEPE das Muster aufgetragen und stellt in ihrem zweiten Absatz klar, dass die Veröffentlichung die Durchsetzbarkeit der Informationspflichten nicht berührt. Sonst habe ich im Real Decreto nichts gefunden, was zur Verwendung des Musters verpflichtet oder demjenigen, der es verwendet, die Pflicht als erfüllt anrechnet. Artikel 6.1 verlangt lediglich ein oder mehrere schriftliche Dokumente mit allen vorgeschriebenen Angaben; das Formular hilft dabei, maßgeblich bleibt aber der Inhalt des Artikels 3.2.

Wo es richtig liegt

Die sieben ausfüllbaren Seiten folgen der Reihenfolge des Artikels 3.2. Mit einem Sternchen gekennzeichnet sind genau die Punkte, die Artikel 3.3 durch Verweis auf Gesetz oder Tarifvertrag erledigen lässt, mit dem Hinweis, dass der Verweis genau sein und die anwendbare Bestimmung erkennen lassen muss. Für ein kleines Unternehmen halte ich das für das Nützlichste am ganzen Dokument. Es zeigt, wo ein Verweis genügt, ohne dazu einzuladen, ihn dort zu setzen, wo keiner zulässig ist, etwa beim Befristungsgrund, bei der Bezeichnung des Tarifvertrags oder beim Gleichstellungsblock.

Wo es zu kurz greift: Fortbildung, Algorithmen, Tarifvertrag und Sozialversicherung

Am deutlichsten ist der Abstand bei der Fortbildung, zu der Artikel 3.2.i) ohne weitere Bedingung die Auskunft über den Anspruch auf vom Unternehmen bereitgestellte Fortbildung verlangt. Das Muster fragt dagegen nach der zu gewährenden Fortbildung „für den Fall, dass sie für die Ausübung der Stelle vorgeschrieben ist“ (meine Übersetzung des spanischen Wortlauts). Wer „entfällt“ einträgt, weil es in seinem Betrieb keine vorgeschriebene Fortbildung gibt, hat ausgelassen, was die Norm verlangt.

Ähnlich liegt es bei den algorithmischen oder automatisierten Entscheidungssystemen. Artikel 3.2.k) verlangt, über ihr Bestehen zu informieren und, falls sie Arbeitsbedingungen festlegen oder ändern, auch über ihre Vorgaben, Kriterien und Funktionsregeln. Die Überschrift im Muster spricht nur vom Bestehen und lässt ein einziges Feld frei, in dem ein Ja oder Nein bloß einen Teil des Verlangten beantwortet.

Für jeden Tarifvertrag verlangt Artikel 3.2.o) den Code, das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt, die Laufzeit und gegebenenfalls die Nachwirkung, während das Muster nur nach dem anwendbaren Tarifvertrag fragt. Mit der bloßen Eintragung „Tarifvertrag für Büros und Kanzleien“ ist es nicht getan. Ein Verweis scheidet ebenfalls aus, denn Artikel 3.3 nennt diesen Punkt nicht.

Am wenigsten ins Gewicht fällt die Sozialversicherung. Artikel 3.2.p) verlangt neben der Form der Zusammenarbeit mit der Sozialversicherung die verwaltende oder mitwirkende Einrichtung, für die sich das Unternehmen entscheidet (im Spanischen entidad gestora o colaboradora). Dazu kommen die freiwilligen Zusatzleistungen und die zugunsten der Belegschaft errichteten Pensionspläne und -fonds. Artikel 3.3 lässt hier zwar den Verweis auf Norm oder Tarifvertrag zu, im Muster steht aber nur die Frage nach der Form der Zusammenarbeit. Die Lücke macht sich daher vor allem bei Unternehmen mit eigenen Zusatzleistungen oder Plänen bemerkbar, die einzutragen sind, auch wenn das Feld sie nicht abfragt.

Es fehlt die Empfangsbestätigung

Artikel 6.2 verpflichtet das Unternehmen, den Nachweis der Übermittlung oder des Empfangs aufzubewahren. Das Muster endet jedoch mit Ort, Datum und Unterschrift des Unternehmensvertreters, ohne eine Zeile für den Empfang durch die beschäftigte Person. Ein Dokument, das nur derjenige unterschreibt, der es übergibt, belegt, was das Unternehmen gesagt hat, aber nicht, was die andere Seite erhalten hat. Es braucht eine Empfangszeile oder eine Bestätigung auf einem anderen Weg, der eine Spur hinterlässt.

Auch für eine Änderung der Bedingungen sieht das Formular keinen Abschnitt vor, obwohl die erste Zusatzbestimmung auf Artikel 5 verweist. Jede Änderung ist gesondert zu dokumentieren, mit demselben Anspruch an den Nachweis und spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird (Artikel 7.3). Das Muster selbst verlangt, die ausgefüllten Seiten am linken Rand zu unterschreiben, „zur größeren Rechtssicherheit“ (ebenfalls meine Übersetzung des spanischen Wortlauts). Das Real Decreto verlangt das nicht, aber die Unterschrift kostet nichts und stützt den Beweis.

Wie ich vorgehe

Ich gehe vom SEPE-Muster als Gerüst aus, das den Inhalt gut ordnet und die Verweise richtig kennzeichnet. Ich ergänze es um die Angaben zum Tarifvertrag, zum Sozialversicherungsträger, zur Fortbildung und zu den automatisierten Systemen, die das Unternehmen tatsächlich einsetzt, sowie um die Empfangszeile. Die Übergabe erfolgt, bevor die Person zu arbeiten beginnt; die Bestätigung liegt ab diesem Tag in ihrer Personalakte.

Wer den gesamten Einstellungsprozess durchsehen lassen will, findet in meinem Unternehmensbereich, wie ich solche Fragen bearbeite. Was sich mit dem Real Decreto ändert und was nicht, habe ich in der Notiz zum Real Decreto 723/2026 beschrieben. Was Punkt für Punkt zu übergeben ist, steht im Leitfaden zu den Pflichtinformationen bei der Einstellung.

Redaktionelle Verantwortung: Carles Jiménez, Rechtsanwalt (Anwaltskammer Barcelona Nr. 34.946). Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Werkzeugen der künstlichen Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung vom Autor geprüft und freigegeben.

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